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Messstellenbetrieb durch Dritte

Gemäß § 5 Messstellenbetriebsgesetzes-MsbG kann auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers der Messstellenbetrieb anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers von einem  Dritten durchgeführt werden, wenn durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des MsbG gewährleistet ist.

Zur Ausgestaltung der rechtlichen Beziehung zwischen grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem Messstellenbetreiber nach § 5 MsbG ist der Abschluss eines Messstellenrahmenvertrages bzw. eines Messrahmenvertrages erforderlich.